AGBs


Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und öffentlichen Hand.

 

Liefer und Zahlungsbedingungen der MCS Teut GmbH

Die MCS wendet sich mit Ihrem Internetauftritt nur an öffentliche und gewerbliche Kunden für die die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten:

Bestellungen sind ausschließlich nur für gewerbliche Endkunden und Unternehmen der öffentlichen Hand möglich.

  • Bestellungen sind nicht für Wiederverkäufer oder Private Personen möglich.
  • Die Zahlungsart ist per Rechnung, 8 Tage ohne Abzug.
  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.
  • Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCS Teut GmbH.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma: Micro Computer Systeme Teut GmbH

1. Geltungen der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Micro Computer Systeme Teut GmbH (im Nachfolgenden als MCS bezeichnet) erfolgen auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen, Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Es wird bei allen Geschäften das Kaufrecht zugrunde gelegt. Es kommt kein Werksvertrag zustande.
1.3 Bei Service- und Schulungsverträgen gelten zusätzlich die dafür allgemeinen Servicebedingungen der MCS.
1.4 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der MCS schriftlich bestätigt werden.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote der MCS sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der MCS schriftlich bestätigt sind.
2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die MCS hergeleitet werden können.
2.3 Die MCS ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Bei Auswahl des Dritten bzw. Subunternehmers ist die MCS frei. Eine Haftung für die richtige Auswahl oder für deren Handlungen bzw. Unterlassungen ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.
2.4 Kostenvoranschläge für Reparaturen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau erstellt. Sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt die MCS während der Ausführung des Auftrages, dass sich die Kosten um mehr als 15% erhöhen werden, wird der Besteller darauf hingewiesen.
2.5 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die MCS eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Die MCS behält sich vor, einen Vertragsabschluss mit der Rechnung zu bestätigen.


3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Berlin zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die in den Angeboten genannten Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der MCS genannten Preise. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- oder Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen die MCS zu einer entsprechenden Preisanpassung.


4. Lieferungs- und Leistungszeit

4.1 Die von der MCS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Alle Lieferungen stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und verlängern sich unbeschadet der Rechte der MCS bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der MCS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., bzw. wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die MCS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die MCS, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Im Übrigen kommt die MCS erst in Verzug, wenn ihr der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche des Verzuges. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen.


5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Der Versand erfolgt nach Wahl der MCS auf Gefahr des Käufers.
5.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Verwendung von eigenen Fahrzeugen der MCS. Der Kunde ist bei Teillieferung verpflichtet, den entsprechend anteiligen Kaufpreis zu zahlen.
5.3 Wird der Versand ohne Verschulden der MCS verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.
5.4 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
5.5 Bei Sendungen an die MCS trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der MCS, sowie die gesamten Transportkosten.
5.6 Die MCS hat das Recht, an sie gerichtete Lieferungen abzulehnen, wenn ersichtlich ist, dass es sich bei dem Verpackungsmaterial nicht um die Originalverpackung handelt.


6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die MCS gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

6.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder liegt eine Fehlbedienung vor, entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt auch, wenn der Kunde Änderungen oder Reparaturen an den Geräten ohne die schriftliche Zustimmung der MCS oder der des Herstellers selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.
6.3 Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Produkts schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Käufer ist im Falle eine Mängelrüge verpflichtet, das defekte Produkt mit vollständigem Zubehör, Beschreibungen, einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung in der Originalverpackung an die MCS auszuhändigen.
6.4 Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch die MCS die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Kunden zu tragen.
6.5 Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann die MCS nach ihrer Wahl verlangen, dass

a) das schadhafte Teil bzw. das Produkt mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die MCS geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw, Produkt bereit hält und von der MCS ein Servicetechniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die MCS diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der MCS zu bezahlen sind.
6.6 Bei begründeter Reklamation erfolgt nach Wahl der MCS Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei 3-maligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Wandlung zu. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Schadenersatz irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschuldung bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der MCS oder deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadenersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den die MCS bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die MCS gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hatte voraussehen müssen.
6.7 Die MCS ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat.
6.8 Gewährleistungsansprüche gegen die MCS stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6.9 Sämtliche Verschleißteile, wie Farbbänder, Toner, Disketten, Druckköpfe, Festplatten, Batterien etc. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für gebrauchte Produkte oder Vorführprodukte ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
6.10 Die Rücknahme, Wandlung, Nachbesserung von Software ist ausgeschlossen, wenn die Verpackung geöffnet wurde und/oder die Software benutzt wurde. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die MCS übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
6.11 Sollte die MCS weitergehende Garantien auf die gelieferten Produkte geben, so sind diese schriftlich auf der Rechnung und auf einem dem Produkt beiliegenden Beleg aufgeführt.
6.12 Garantien von Herstellern muss der Kunde direkt bei den entsprechenden Herstellern geltend machen.



7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die MCS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller der MCS zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund vor.
7.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die MCS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die MCS. Erlischt das (Mit-) Eigentum der MCS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die MCS übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der MCS unentgeltlich. Ware, an der der MCS (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an die MCS ab. Die MCS ermächtigt den Käufer in stets widerruflicher Weise, die an die MCS abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf die Aufforderung der MCS hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum der MCS hinweisen und die MCS unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MCS berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die MCS liegt (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einredelos herauszugeben, wenn er mit der Zahlung im Verzug steht.


8. Zahlung

8.1 Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, per Vorkasse oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Zahlungen und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
8.2 Die MCS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die MCS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist die MCS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
8.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der MCS andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die MCS berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die MCS ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
8.6 Wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft oder Vorkasse verlangt, so wird die Auftragsbestätigung erst in dem Moment wirksam, in dem der MCS die Bankbürgschaft vorliegt, bzw. die Vorkasse vom Kunden geleistet wurde. Die MCS behält sich das Recht vor, die genannten Liefertermine entsprechend der Verzögerung des Einganges von Bankbürgschaft bzw. Vorkasse zu verschieben. Bankbürgschaften werden nur akzeptiert, wenn diese unbefristet sind.


9. Schutz- und Urheberrechte

9.1 Von der MCS zur Verfügung gestellte Programme und die dazugehörende Dokumentation sind nur für den Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbarer Lizenz bestimmt und zwar ausschließlich auf von der MCS gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne die schriftliche Einwilligung der MCS Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten und Haftung durch die MCS – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Käufer auch auf Kopien anzubringen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung Ziff. 6.4 und folgende entsprechend. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.


10. Export

10.1 Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist Berlin.
11.2 Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Berlin. Die MCS ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EGK und das EKAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.


12. Datenschutz

12.1 Die MCS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Offensichtliche Irrtümer, die der MCS beim Angebot etc. unterlaufen, berechtigen diese zum Rücktritt vom Vertrag.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlicher zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsfähige Lücken.